EMCO-TEST Prüfmaschinen GmbH Einkaufsbedingungen für Produkte und Leistungen

Allgemeine Einkaufsbedingungenbedingungen

Nachfolgende Bedingungen gelten für alle Beschaffungen von EMCO-TEST Prüfmaschinen GmbH, soweit keine davon abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.

1.) Bestellungen:
Nur schriftlich erteilte Bestellungen des Auftraggebers sind verbindlich. Die Annahme jeder Bestellung ist durch eine Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer zu bestätigen. Sollte innerhalb 7 Tagen (gerechnet vom Absendedatum) keine Auftragsbestätigung ein­treffen, so gilt die Bestellung als verbindlich angenommen. Abweichungen vom Bestelltext in technischer oder kaufmännischer Hinsicht müssen in der Auftragsbestätigung angeführt sein und durch den Auftraggeber bestätigt werden.

Alle Lieferscheine und Fakturen müssen die Bestell- und Positionsnummer des Auftraggebers aufweisen.

 2.) Qualitätsmanagement:
Verfügt der Auftragnehmer über ein QM-Zertifikat muss dies dem Auftraggeber in den dementsprechenden Zeitintervallen schriftlich übermittelt werden.

 3.) Verpackung, Konservierung und technische Dokumentation:
Die Ware ist – ausgenommen bei Sondervorschreibungen – handelsüblich, zweckmäßig und einwandfrei zu verpacken. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die in Auftrag gegebenen Produkte eine möglichst umweltfreundliche, wenig aufwendige Verpackung zu verwenden. Eine Verpackung, welche als Sonderabfall einzustufen ist, wird unfrei an den Auftragnehmer retourniert bzw. werden die Entsorgungskosten verrechnet. Die angelieferten Fertigungsteile müssen bei Bedarf so konserviert sein, dass eine Zwischenlagerung im Lager des Auftraggebers kein Problem darstellt. Hierfür sollten handelsübliche Korro­sionsschutzmittel verwendet werden. Bedarf es einer speziellen Konservierung wird dies auf der Fertigungszeichnung vermerkt. Bei Fertigungsteilen werden die technischen Dokumente (Zeichnungen, bei Bedarf auch Prüfblätter) vom Auftraggeber an den Auftragnehmer übermittelt. Kritische Fertigungsteile sind mit Prüfmerkmalen versehen. Diese müssen auf jeden Fall durch den Auftragnehmer überprüft, dokumentiert und für eine eventuelle Nachverfolgung aufbewahrt werden.Falls Bauteile mit einem Prüfmerkmal versehen sind, muss bei der Anlieferung der Bauteile ein Prüfbericht beigelegt sein. Mindestens 5 Bauteile müssen überprüft werden. Die überprüften Bauteile müssen dement­sprechend gekennzeichnet sein, damit eine eindeutige Zuordnung möglich ist.

 4.) Lieferzeiten:
Sämtliche Termine und Fristen gelten als fix. Erkennt der Auftragnehmer, dass er die ver­einbarten Fristen und Termine nicht einhalten kann, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzöge­rung unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Im Falle einer Terminüberschreitung ist der Auftraggeber berechtigt, einen Ersatzauftrag­nehmer zu wählen und die dadurch entstandenen Kosten dem Erstauftragnehmer zu verrechnen. Der Auftraggeber hat jedoch die Pflicht, den Erstauftragnehmer darüber zu informieren.  Anliefertag ist grundsätzlich spätestens am Ende der bestellten Kalenderwoche. Sollte ein genaueres Anlieferdatum notwendig sein, wird dies auf der Bestellung gesondert festge­halten bzw. vereinbart.

 5.) Anfragen, Bestellunterlagen, Geheimhaltung:
Alle technischen Unterlagen zu unseren Anfragen oder Bestellungen sind unser Eigentum und dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung nicht anderweitig verwendet oder an Dritte weitergeben werden.

 6.) Zahlungs- und Lieferkonditionen:
Die Zahlungs- und Lieferkonditionen werden zwischen dem Auftraggeber und dem Aufrag­nehmer gesondert vereinbart. Eine Änderung dieser Konditionen bedarf der Zustimmung beider Seiten.

 7.) Abkündigung von Bauteilen:
Sollte einem Auftragnehmer bekannt sein, dass ein Bauteil oder eine Komponente in einem gewissen Zeitraum nicht mehr verfügbar bzw. lieferbar ist, verpflichtet sich der Auftrag­nehmer, dies dem Auftraggeber sofort mitzuteilen.

 8.) Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht:
Der Gerichtsstand ist Salzburg, Österreich. Jegliche Streitigkeiten aus Bestellungen unterliegen dem österreichischen Recht.